Raumordnung und Raumplanung werden in Österreich von Bund, Ländern, Städten und Gemeinden wahrgenommen und sind eine kompetenzrechtlich komplexe Materie. Dabei werden der Bund auf Grund seiner sektoralen Zuständigkeiten und die Länder auf Grund ihrer umfassenden Planungsbefugnis tätig.
Im Gegensatz zu anderen Staaten gibt es in Österreich keine "Rahmenkompetenz" des Bundes. Landesgesetze bilden die gesetzliche Grundlage für die überörtliche und örtliche Raumordnung und Raumplanung. Die Vollziehung der örtlichen Raumplanung fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden, obliegt jedoch der aufsichtsbehördlichen Kontrolle durch die Länder. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können die Gebietskörperschaften in allen Bereichen planerische und regionalpolitische Maßnahmen setzen.
Schon in den 1960er Jahren wurde Raumplanung jedoch von den AkteurInnen als gemeinsame Aufgabe von Bund, Ländern und Gemeinden erkannt, was in der Folge im Jahre 1971 zur Gründung der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) führte. Die ÖROK ist eine von Bund, Ländern und Gemeinden getragene Einrichtung zur Koordination der Raumordnung auf gesamtstaatlicher Ebene.
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