In den Rechtsgrundlagen insbesondere dem AEUV setzt die EU wettbewerbsregulierende Regeln fest. Die EU-Wettbewerbspolitik hat zum Ziel, den Wettbewerb innerhalb des gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen zu schützen.
Diese Regeln umfassen beispielsweise das Verbot staatlicher Beihilfen, das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und das Verbot einer Bevorzugung öffentlicher Unternehmen. Gemäß dem Artikel 107 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen". Zu diesem generellen Verbot gibt es jedoch Ausnahmen.
Von Bedeutung für die regionale Wirtschaftsförderung Österreichs sind die Ausnahmevorschriften nach Artikel 107, Absatz 3 (a) und (c) AEUV. Demnach können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenserhaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht und Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.
Zusammenstellung der EK, GD WETTBEWERB über geltende Vorschriften über staatliche Beihilfen: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/compilation/index_de.html
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