Baulandmobilisierungsabgabe für unbebautes Bauland

im Burgenland

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Baulandmobilisierungsabgabe für unbebautes Bauland  im Burgenland

Umgang mit hoher Baulandreserve

Rund ein Drittel des gewidmeten Baulandes im Burgenland ist unbebaut, was deutlich über dem österreichischen Durchschnitt von 21 Prozent liegt. Durch den hohen Anteil an unbebautem Bauland ist es den Ortschaften häufig nicht möglich, zentrumsnah zu bauen. Sie sind stattdessen dazu gezwungen, an den Ortsrändern nach außen zu wachsen. Dadurch wird nicht nur wertvoller Boden versiegelt, sondern es entstehen auch Mehrkosten für die Gemeinden durch zusätzliche Erschließungen der Grundstücke. Um diesen Problematiken entgegenzuwirken, entschloss sich das Land Burgenland zu einer Novelle des Raumplanungsgesetzes, welche 2021 in Kraft getreten ist und eine Baulandmobilisierungsabgabe enthält.

Einführung einer Baulandmobilisierungsabgabe 

Die burgenländische Baulandmobilisierungsabgabe wird vom Land eingehoben – die Einnahmen werden jedoch zu gleichen Teilen zwischen Land und Gemeinde aufgeteilt. Über die Höhe der Abgabe entscheidet unter anderem die Größe des Grundstücks, wobei größere Flächen mit einem höheren Prozentsatz versehen werden. Die Abgabenhöhe kann dabei zwischen 0,5 Prozent (für Grundstücke < 800 m²) und 2,5% (> 1.600 m²) des Grundstückswerts betragen. Der Grundstückswert wird durch einen Quadratmeter-Richtpreis ermittelt, welcher durch ein Gutachten für jede Gemeinde festgelegt wird und welcher sich an den lokalen durchschnittlichen Bodenpreisen orientiert. Betroffen sind Personen, die bereits mehr als drei Jahre ihr Grundstück besitzen und seitdem keine Bauabsicht gezeigt haben. Eigentümer:innen unter 45 Jahren sind von einer Abgabe befreit, um einen Verbleib jüngerer Generationen in der Gemeinde zu unterstützen. Gleiches gilt, wenn das Grundstück für ein Kind oder Enkelkind vorgesehen ist. Jedoch gilt sowohl für den Eigenbedarf als auch für Nachkommen, dass jeweils nur ein Grundstück, welches 2.300 m² nicht überschreiten darf, pro Person für die Ausnahmeregelung angemeldet werden kann.

Nach kleineren juristischen Anpassungen wurden mit Februar 2024 über 20.000 Informationsschreiben an Grundstückseigentümer:innen versandt, auf die keine der Ausnahmegründe zutreffen. Alternativ zu einer Abgaben-Zahlung wurde den Besitzer:innen der Abschluss einer Baulandmobilisierungs-Vereinbarung angeboten. Diese gibt der betroffenen Person drei weitere Jahre Zeit, in denen sie von einer Zahlung befreit ist. Im Gegenzug verpflichtet sich der Vertragspartner dazu, das Grundstück innerhalb dieses Zeitraumes zu bebauen. Geschieht dies nicht, ist der Gemeinde das Recht vorbehalten, besagtes Grundstück selbst zu erwerben.

Landesrecht Burgenland
Informationen Land Burgenland

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