Kernzonen für Einkaufszentren in Tirol

Beispielsammlung zur Raumentwicklung

Home » Raum » Beispielsammlung Raumentwicklu... » Kernzonen für Einkaufszentren ...
zur Beispielsammlung

Raumordnungsprogramme betreffend Kernzonen für Einkaufszentren in Tirol

Die Tiroler Landesregierung hat innerhalb der Raumordnungsprogramme Zonen festgelegt, in denen größere Einzelhandelsbetriebe erlaubt sind. Dies soll dazu beitragen, die Ortszentren zu stärken, die Planung des Einzelhandels zu unterstützen und eine ausgewogene Entwicklung der Handelslandschaft sicherzustellen.

Sonderflächen für Einkaufszentren in Kernzonen

Innerhalb sogenannter Kernzonen ist die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A – größtenteils innenstadtrelevantes Sortiment und Lebensmittel – zulässig. Nur innerhalb dieser Kernzonen dürfen Handelsbetriebe mit über 300 Quadratmetern errichtet werden. Außerhalb der Kernzonen ist die Errichtung von Handelsbetrieben über 300 Quadratmetern nur auf Sonderflächen für Handelsbetriebe nach § 48a TROG 2022 zulässig.

Kernzone am Beispiel von Brixlegg

Stärkung von Ortszentren

Die Abgrenzungen der Kernzonen haben sich in den vergangenen Jahren bewährt, insbesondere als Voraussetzung zur Stärkung des Handels in den Ortszentren. Alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob die Kernzonen noch den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Diese laufende Überprüfung erfolgt abhängig vom Zeitpunkt der Verordnung des jeweiligen Programms. In Tirol sind bislang in 33 Gemeinden Kernzonen für Einkaufszentren („Kernzonen-Raumordnungsprogramme“) verordnet, in den die Widmung von Einkaufszentren des Betriebstyps A zulässig ist.

Land Tirol

Kontakt

Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Raumordnung und StatistikHeiliggeiststraße 7
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 508 3632
Email: raumordnung.statistik[at]tirol.gv.at

 

zur Beispielsammlung