Die Tiroler Landesregierung hat innerhalb der Raumordnungsprogramme Zonen festgelegt, in denen größere Einzelhandelsbetriebe erlaubt sind. Dies soll dazu beitragen, die Ortszentren zu stärken, die Planung des Einzelhandels zu unterstützen und eine ausgewogene Entwicklung der Handelslandschaft sicherzustellen.
Innerhalb sogenannter Kernzonen ist die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A – größtenteils innenstadtrelevantes Sortiment und Lebensmittel – zulässig. Nur innerhalb dieser Kernzonen dürfen Handelsbetriebe mit über 300 Quadratmetern errichtet werden. Außerhalb der Kernzonen ist die Errichtung von Handelsbetrieben über 300 Quadratmetern nur auf Sonderflächen für Handelsbetriebe nach § 48a TROG 2022 zulässig.
Die Abgrenzungen der Kernzonen haben sich in den vergangenen Jahren bewährt, insbesondere als Voraussetzung zur Stärkung des Handels in den Ortszentren. Alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob die Kernzonen noch den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Diese laufende Überprüfung erfolgt abhängig vom Zeitpunkt der Verordnung des jeweiligen Programms. In Tirol sind bislang in 33 Gemeinden Kernzonen für Einkaufszentren („Kernzonen-Raumordnungsprogramme“) verordnet, in den die Widmung von Einkaufszentren des Betriebstyps A zulässig ist.
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