Gemäß dem NÖ Klima- & Energiefahrplan möchte das Land Niederösterreich die Produktion von Strom mittels Photovoltaikanlagen bis zum Jahr 2030 auf 2.000 GWh ausbauen. Das bedeutet einen deutlichen Ausbau der Photovoltaikkapazitäten. Die dafür notwendigen Anlagen sollen vorrangig auf Dachflächen entstehen, jedoch ist die Errichtung von Freiflächen-PV unumgänglich, um das ambitionierte Produktionsziel bis 2030 erreichen zu können. Mit dem im Dezember 2022 veröffentlichten „Sektoralen Raumordnungsprogramm über Photovoltaikanlagen im Grünland“, LGBl. 94/2022 will das Land Niederösterreich einen geordneten Ausbau von großflächigen PV-Anlagen sicherstellen.
Grundsätzlich unterscheidet die Verordnung zwischen Anlagen, die kleiner als zwei Hektar sind und jenen, die diesen Grenzwert überschreiten. Für Freiflächenanlagen, die höchstens zwei Hektar groß sind, ist eine Widmung als Grünland-Photovoltaikanlage durch die jeweilige Gemeinde erforderlich, wobei das Amt der NÖ Landesregierung – wie bei allen Widmungen – als Aufsichtsbehörde fungiert. Anlagen, die größer als zwei Hektar sind, benötigen zusätzlich eine Zonierung durch das Land Niederösterreich. Diese Zonen sind im Sektoralen Raumordnungsprogramm verordnet. In den festgelegten Zonen besteht für die jeweiligen Standortgemeinden allerdings keine Verpflichtung „Grünland-Photovoltaik“ zu widmen, andere Widmungen sind daher ebenso zulässig.
Um die Auswirkungen auf lokale Ökosysteme und das Landschaftsbild in einem verträglichen Ausmaß zu halten, dürfen in den festgelegten PV-Eignungszonen Freiflächenanlagen im Gesamtausmaß von fünf Hektar errichtet werden. Um auch Mehrfachnutzungen (neben Energieproduktion z.B. Bereitstellung von Biodiversitätsflächen) zu gewährleisten, kann bei Vorlage eines Ökologiekonzepts eine PV-Anlage bis zu maximal zehn Hektar umfassen. Zusätzlich zu den 116 verordneten Zonen ist festgelegt, dass auch Flächen von Altlasten, Deponien und Bergbaugebieten als PV-Eignungszonen gelten. Diese vorbelasteten Flächen sind nicht als Zonen kartographisch verortet worden. Für diese Flächen gilt ebenfalls die Einschränkung auf maximal fünf bzw. bei Vorlage eines Ökologiekonzeptes auf maximal zehn Hektar. Zudem sollten Anlagen in der Nähe von Umspannwerken mit freien Kapazitäten liegen. Als Ausschlusskriterium gilt hingegen die Lage in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Des Weiteren sollen landwirtschaftlich genutzte Flächen mit hoher Bodengüte möglichst von einer Bebauung ausgenommen werden, um die regionale Versorgung mit Lebensmitteln nicht zu gefährden. Bei der Suche nach Eignungszonen wurden viele Kriterien, u.a. der Ortsbildschutz, Wildtierkorridore, Verkehrsbeeinträchtigungen und der Erhalt von Naherholungsräumen berücksichtigt. Das Sektorale Raumordnungsprogramm weist 116 Zonen mit einer Gesamtfläche von rund 1.660 Hektar aus.
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