Wie in den letzten Jahren bereits zu beobachten, gab es auch im zweiten Halbjahr 2021 wieder eine Vielzahl von Novellen und Änderungen im Planungsrecht, die im Zusammenhang mit aktuellen gesellschaftlichen Herausforderungen stehen. Der Berichtszeitraum (Juli-Dezember 2021) war insgesamt – nach wie vor – von rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie geprägt, wobei das Raumordnungsrecht inhaltlich nicht unmittelbar betroffen war. In den Bundesländern gab es aber zum Teil wesentliche Neuerungen und Änderungen im Planungsrecht, die im Folgenden kurz dargestellt werden:
Nach mehrjährigen Diskussionen wurde das Kärntner Raumordnungsrecht grundsätzlich überarbeitet, wobei das bisherige Raumordnungsgesetz und das Gemeindeplanungsgesetz in ein (Raumordnungs-)Gesetz zusammengeführt wurden. Im neuen Ktn ROG 2021 wurden neue Grundsätze und Ziele bestimmt, die überörtliche und örtliche Raumordnung besser aufeinander abgestimmt, die Maßnahmen zur Baulandmobilisierung erweitert (Baulandbefristung), die Rückwidmungsbestimmungen, Regelungen zu Einkaufszentren (EKZ) geändert sowie verfahrensrechtliche Neuerungen vorgenommen.
Das Salzburger Raumordnungsgesetz wurde punktuell überarbeitet, wobei Rechtsunsicherheiten für bestehende Bauten bei Flughäfen beseitigt wurden, eine „Positiv-Kennzeichnung“ für förderbare Mietwohnungen oder Wohnheime mit Handelsnutzungen eingeführt wurde und die Regelungen für die Lückenschließung im Grünland angepasst wurden.
Eine Novelle zum Tiroler Raumordnungsgesetz sieht Ergänzungen und Einschränkungen im Bereich der Freizeitwohnsitzregelung vor. Mit der Novelle zur Tiroler Bauordnung wird im Bereich der Ausnahmebestimmungen eine Anpassung an die zuletzt erfolgte Novellierung des Tiroler Campinggesetzes vorgenommen. Mit der TROG-Novelle LGBl. Nr. 158/2021 werden Sonderbestimmungen für die Zusammenlegung von Gemeinden neu eingefügt und mit der TROG-Novelle LGBl. Nr. 164/2021 wird ein Maßnahmenpaket zu „leistbarem Wohnen in Tirol“ beschlossen. Ebenfalls wie in den letzten Jahren schon wurden in Tirol mehrere Regionalprogramme für landwirtschaftliche Vorsorgeflächen in Teilbereichen geändert.
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz wird iZm der Mobilisierung von Grundstücken geändert: Von den jährlich bereitstehenden Wohnbauförderungsmitteln können bis zu 7 % für den Ankauf geeigneter Grundstücke zur Umsetzung wohnbauförderungs- und/oder raumordnungsrechtlicher Zielsetzungen verwendet werden.
In der Wiener Bauordnung werden die Ziele für Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne ergänzt, die Änderungsbestimmungen für dies Pläne geändert und die Regelungen für die Verarbeitung von Daten überarbeitet.
Im Hinblick auf umweltrechtliche Aspekte wurden in Kärnten und in der Steiermark die IPPC-Anlagengesetze umfangreich geändert.
Und im Burgenland wurde eine neue Planzeichenverordnung für Örtliche Entwicklungskonzepte erlassen sowie Eignungszonen für die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen von der Landesregierung verordnet.
Der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben sich im zweiten Halbjahr 2021 ebenfalls mit diversen raumplanerisch relevanten Fällen beschäftigt. Der Trend, dass sehr spezifische Fragen im jeweiligen landesrechtlichen Kontext judiziert werden und kaum allgemeine Aussagen aus den Entscheidungen heraus für die Planungspraxis gezogen werden können, setzt sich fort. Interessant – wenn auch nicht im engeren Planungsrecht verortet – ist die Entscheidung zur Verkleinerung des Naturschutzgebietes „Gipslöcher“ in Lech durch Verordnung der Vorarlberger Landesregierung zur Verwirklichung einer Liftanlage (V425/2020). Die Änderungsverordnung der Landesregierung wurde vom Verfassungsgerichtshof wegen unzureichender Durchführung einer naturschutzrechtlich gebotenen Interessensabwägung aufgehoben. Dabei wurde insbesondere das Naturschutzprotokoll der Alpenkonvention argumentativ ins Treffen geführt. Der Verwaltungsgerichtshof nahm unter anderem Entscheidungen zu bekannten Themenbereichen wie etwa Immissionsschutz für Nachbarn (Ra 2021/05/0082), Rechtsschutz bei Planungsinstrumenten der örtlichen Raumplanung (Ra 2021/03/0053) oder etwa Ausnahmen bezüglich der Zulässigkeit von Zweitwohnungen (Ra 2018/06/0262) vor.
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