Das erste Halbjahr 2022 hat im nominellen Planungsrecht einige größere Novellen gebracht. Allgemein bleibt der Trend bestehen, dass vermehrt Aspekte im Zusammenhang mit erneuerbaren Energieträgern und dem Klimaschutz, sowie Umweltschutzaspekte in das Planungsrecht Eingang finden. Im Burgenland wurde z.B. mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Nutzung erneuerbarer Energieträger u.a. das Burgenländische Raumplanungsgesetz geändert. Die Errichtung von Windkraftanlagen ist nunmehr ausschließlich in Eignungszonen und in Ausschlusszonen keinesfalls zulässig. Eignungs- und Ausschlusszonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen und dementsprechend in den Flächenwidmungsplänen kenntlich zu machen. In Kärnten wurde unter Bezug auf ein weiteres Schwerpunktthema der letzten Jahr – Zentrumsentwicklung – ein Durchführungsverordnung mit Kriterien für Orts- und Stadtkerne erlassen. In Niederösterreich, Oberösterreich und Salzburg gab es keine Novellen der Raumordnungsgesetze. Anders in der Steiermark, hier wurden zu Jahresbeginn die Bestimmungen zur Strategischen Umweltprüfung umfassend aktualisiert und im April folgte eine weitere allgemeine Novelle. Neu ist etwa die Möglichkeit Vorbehaltsflächen für verschiedene, im öffentlichen Interesse stehenden Nutzungen zu widmen (Bildungs- und Pflegeeinrichtungen, Erholungsflächen, Anlagen für Hochwasserschutz etc.). Bei der Erstellung von örtlichen Entwicklungskonzepten sind ab jetzt auch Sachkonzepte zur Energieversorgung zu erstellen. Mit der Novelle wurden auch die Paragraphen zu bodenpolitischen Maßnahmen aktualisiert. Die Steiermärkische Bauordnung wurde gleichzeitig mit der großen ROG Novelle geändert. In Tirol wurde das Raumordnungsgesetz als TROG 2022 wiederverlautbart und wie bereits gewohnt eine größere Zahl an Verordnungen zu landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen geändert. Für den Bereich des Planungsverbands Seefelder Plateau wurde eine neues Regionalprogramm betreffend landwirtschaftlicher Vorsorgeflächen erlassen.
Die Gesetzgebungstätigkeit der Bundesländer war im ersten Halbjahr 2022 noch immer stark auf die COVID-19-Pandemie bezogen. Viele Änderungen im Zusammenhang mit dem Gemeinderecht und Gemeindeverbandsrecht hatten die Ermöglichung einer Beschlussfassung in Online-Sitzungen oder mittels Umlaufbeschlüssen zum Gegenstand. Die Bundesländer aktualisierten für die Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG vielfach auch ihre Umgebungslärmschutzrichtlinien. Im Baurecht gab es keine großen Novellen und Änderungen.
Bei den höchstgerichtlichen Entscheidungen gab es wieder einige spannende wie relevante Fälle. In Linz urteilte der VfGH zu einem Beschwerdefall im Zusammenhang mit der Einhebung einer Leerstandsabgabe durch die Stadt Linz. Der Beschwerdeführerin wurde eine Leerstandsabgabe für eine ungenutzte Wohnung in ihrem Eigentum vorgeschrieben. Da die Wohnung gerade saniert wurde, sah sie keine Grundlage für eine Einhebung einer solche Abgabe und erhob Beschwerde. Der VfGH stellte fest, dass die Behörde eine entsprechende Ermittlung zu führen hat, ob eine Wohnung tatsächlich leer steht und nicht alleine auf Basis des Melderegisters eine solche Abgabe vorschreiben darf (E710/2021). Ebenfalls im Zusammenhang mit kommunalen Abgaben steht eine Entscheidung zur Stadtgemeinde Wörgl. Diese hatte, ohne weitere sachliche Begründung, per Verordnung die Einhebung des gesetzlich festgelegten Höchstwertes der Freizeitwohnsitzabgabe festgesetzt. Der VfGH erkannte darin einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und das ein Verweis auf hohe Immobilienpreise alleine keine ausreichende sachliche Argumentation für die Festlegung von Abgabenhöhen darstellt (V 54/2021).
In Salzburg wurde die Übergangsbestimmung zur Meldung von Zweitwohnsitzen im Zuge der umfangreichen Änderung der Zweitwohnsitzbestimmungen im Jahr 2018 durch den VfGH geprüft. Die relevanten Bestimmungen wurden allesamt wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH erkannte in der Art und Weise der Übergangsbestimmungen, die eine nachträgliche Meldung von Zweitwohnsitzen ermöglichte, eine ungerechtfertigte „Legalisierung“ von bisher konsenslosen Zweitwohnsitzen (G366/2021-9).
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