Das zweite Halbjahr 2022 hat im nominellen Planungsrecht kaum umfassende Novellen der Raumordnungsgesetze gebracht. Einzelne Raumordnungsgesetze wurden bezüglich fachthematischer Neuregelungen abgeändert. So wurde das Bgld RplG bezüglich Eignungszonen für bestimmte Photovoltaikanlagen ergänzt; im Slbg ROG wurden die Bestimmungen für die Kennzeichnung von Flächen für freistehende Solaranlagen bzw. Grünland-Solaranlagen geändert.
Das NÖ ROG wurde dahingehend ergänzt, als die Landesregierung nunmehr den Entwurf eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes (einschließlich eines gegebenenfalls erarbeiteten Umweltberichtes) im Internet sechs Wochen zu veröffentlichen hat, wobei darauf hinzuweisen ist, dass jedermann berechtigt ist, innerhalb dieser Frist eine schriftliche Stellungnahme beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen. Zusätzlich darf die Gemeinde aus Anlass der Festlegung von Widmungsarten, die die Errichtung von Anlagen für die Erzeugung, Fortleitung oder Speicherung von Energie ermöglichen, mit Grundeigentümern Verträge abschließen, durch die die Errichtung und der ständige Betrieb dieser Anlagen sichergestellt wird.
In Oberösterreich wurde im Zusammenhang mit dem Digitalisierungsgesetz ua. auch das Oö ROG gesetz geändert, wobei insb. die Einsichtnahme in Umwelt- und Planungsberichte beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden verbessert werden.
In Salzburg wurden die Regelungen für Zweitwohnsitze mehrfach geändert. So wurde ein neues Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz rechtsverbindlich, durch das die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Kommunalabgabe Zweitwohnsitz) sowie eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Kommunalabgabe Wohnungsleerstand) als ausschließliche Gemeindeabgabe zu erheben. Zusätzlich wurde das Grundverkehrsgesetz neu gefasst, das ua. das Ziel verfolgt: Die Sicherstellung eines geordneten, der Raumordnung hinsichtlich der Nutzung von Grund und Boden entsprechenden rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Baugrundstücken, insbesondere die Eindämmung von Zweitwohnnutzungen im Interesse der dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer leistungsfähigen Wirtschaft. Beim Verkehr mit Baugrundstücken kommt der Begründung von Hauptwohnsitzen und der Deckung des Bedarfes für im öffentlichen Interesse gelegene Ziele der Vorrang vor anderen Nutzungen, insbesondere vor einer Nutzung als Zweitwohnung oder als bloße Kapitalanlage, zu. Ergänzend wurde im Slbg ROG die Ausweisung von Zweitwohnungsgebieten an restriktive Kriterien gebunden.
In Tirol wurde ebenfalls ein Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz eingeführt. Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben, wobei die Freizeitwohnsitzabgabe nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen ist. Für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), ist eine Leerstandsabgabe zu erheben, wobei diese nach der Nutzfläche der Wohnung und den Kalendermonaten ohne Wohnsitz zu bemessen ist.
In der überörtlichen Raumplanung hat NÖ ein Sektorales Raumordnungsprogramm über Photovoltaikanlagen im Gründland (NÖ SekRop PV) verordnet. Die Widmungsart „Grünland-Photovoltaikanlagen” ist auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2 ha nur in den in den Anlagen 3 bis 118 dargestellten Zonen zulässig.
Das neue Landesentwicklungsprogramm für Salzburg wurde verbindlich erklärt. Das Landesentwicklungsprogramm enthält Grundsätze und Leitlinien für die Landesentwicklung zu folgenden Bereichen:
Zusätzlich enthält das Landesentwicklungsprogramm Anhänge zu Vorrangzonen für Windenergie, Freihaltezonen-Arbeiten und Übernahme bestehender Sachprogramme.
In Tirol wurde das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Seefelder Plateau sowie für die Ortschaft Mösern der Marktgemeinde Telfs des Planungsverbandes Telfs und Umgebung – Salzstraße neu verordnet. Die in den Anlagen 0 (Übersichtsplan) und 1 bis 10 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Bereich des Planungsgebietes werden als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt, die grundsätzlich der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind.
Bei den höchstgerichtlichen Entscheidungen ist insb. die unzulässige Widmung von Sondergebieten für Betriebe in der Landesgrünzone beachtlich (VfGH vom 22.9.2022, V129/2021). So wurden vom VfGH Teile der Änderung eines Flächenwidmungsplans der Gemeinde Ludesch betreffend die Umwidmung in „Freifläche-Sondergebiet“ für die beabsichtigte Erweiterung eines bestehenden Industriebetriebes aufgehoben. Gewerbliche Anlagen sind laut VfGH nicht mit dem im Grünland zulässigen Nutzungszweck vereinbar.
Im funktionellen Raumordnungsrecht auf Bundes- und Länderebene waren die Änderungen im Berichtzeitraum überschaubar.
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