Das erste Halbjahr 2023 hat im nominellen Planungsrecht keine großen Änderungen gebracht. So wird im Berichtszeitraum nur im Bgld das Raumplanungsgesetz geändert. Neu geregelt werden ua. die gesetzlichen Kriterien für Baulandwidmungen, die Bestimmungen für Aufschließungsgebiete und (Teil-)Bebauungspläne sowie – umfangreich und einschränkenden – die Regelungen für Einkaufszentren und Supermärkte.
Kärnten hat ein neues Kärntner Regionalentwicklungsgesetz (K-REG 2023) erlassen, das für die bestmögliche und zukunftsorientierte Entwicklung der (sieben) Kärntner Regionen strategischen Ziele, Grundsätze und spezifische Aufgaben definiert. So werden etwa als Aufgaben des Landes die Erstellung einer Regionalstrategie für jede Region, die Erstellung eines jährlichen regionalen Arbeitsprogrammes für jede Region, die Gestaltung und Moderation von Planungsprozessen in der jeweiligen Region sowie die (Ko-)Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der integrierten Regionalentwicklung festgelegt.
In der überörtlichen Raumplanung sind in den Ländern mehrere sektorale bzw. regionale Raumordnungsprogramme erstellt oder geändert worden. So hat die Bgld Landesregierung eine Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland sowie ein Entwicklungsprogramm für die Region „Neusiedler See - Parndorfer Platte“ verordnet. Im Entwicklungsprogramm werden im Rahmen standörtlicher und Zonaler Festlegungen ua. überörtliche Siedlungsgrenzen, Freiraumzonen, Grünkorridore und landwirtschaftliche Vorrangzonen, aber auch Betriebsstandorte und interkommunale Betriebsgebiete sowie Tourismusstandorte und regional bedeutsame Bauwerke oder Ensembles geregelt. Eine Besonderheit stellt eine Verordnung der Burgenländischen Landesregierung dar, mit der leistbare Kaufpreise für Baulandgrundstücke festgelegt werden.
Kärntner hat eine Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung (K-ÖEKV) erlassen, in der die Grundsätze der Darstellung und der Übermittlung an die Landesregierung geregelt werden.
Die Stmk hat ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Erneuerbare Energie – Solarenergie erlassen, das auf die Erhöhung des Anteiles der Strom- und Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern abzielt. Zur Umsetzung der Zielsetzungen werden Standorte für Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Flächeninanspruchnahme von mehr als 10 ha als Vorrangzonen ausgewiesen (§ 3) sowie Ausschlusszonen (§ 5) und Vorgaben für die örtliche Raumplanung durch Größenbeschränkungen und Standortkriterien (§ 6) definiert.
In Tirol wird ein neues Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden Sautens, Oetz, Umhausen, Längenfeld und Sölden des Planungsverbandes Ötztal verordnet, in dem die festgelegten landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind – die Widmung von Bauland ist somit unzulässig.
Die Vlbg Landesregierung erlässt eine neue Planzeichenverordnung, in der die Erstellung, Form und Übermittlung der räumlichen Entwicklungspläne, Flächenwidmungs- und Bebauungspläne geregelt wird.
Bezüglich neuen naturschutzrechtlichen werden in Oberösterreich die „Puchheimer Au“ in der Gemeinde Attnang-Puchheim als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen. Teile der „Gusenau“ in der Gemeinde Katsdorf werden ebenfalls als Naturschutzgebiet festgestellt. Die „Hornspitzmoore“ werden als Europaschutzgebiet verordnet. In Salzburg wird das Mandlinger Moor im Gebiet der Stadtgemeinde Radstadt zum Geschützten Landschaftsteil erklärt. Teile der Kufsteiner und Langkampfener Innauen werden in Tirol als Naturschutzgebiet verordnet.
Als wasserrechtliche Schutzgebiete werden in Oberösterreich die Grundwasserschongebietsverordnung Voitsdorfer Rinne sowie die Grundwasserschongebietsverordnung Steyr erlassen.
Auf Bundesebene wurde insb. das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) geändert, das ua. auf eine Beschleunigung von Verfahren für Vorhaben der Energiewende sowie eine Steigerung der Verfahrenseffizienz durch bessere Strukturierung des Verfahrens abzielt. Inhaltich soll in der UVP künftig eine stärkere Berücksichtigung der Auswirkungen insb. von Flächeninanspruchnahme und Bodenversieglung eines Projekts, aber auch der Schutz der Biodiversität erfolgen.
In der Rechtsprechung des VfGH sind im Berichtszeitraum im Raumordnungsrecht keine „wegleitenden“ oder besonders bedeutenden Erkenntnisse ergangen. Mehrfach werden Individualanträge auf Aufhebung örtlicher Raumplane vom VfGH abgelehnt (in Tirol und Wien). In zwei Fällen waren die Planungsverfahren mangelhaft, da einerseits die von einer Änderung des Flächenwidmungsplans betroffen Grundeigentümer nicht ausreichend über die Planänderung informiert wurden und somit ihr Stellungnamerecht nicht wahrnehmen konnten (in Oö). Andererseits wurde die Teilnahme von Bürgern an Gemeinderatssitzungen zur Änderung eines Bebauungsplanes nach der COVID-19-Notmaßnahmen-VO rechtswidriger Weise untersagt (in Tirol). Eine Zweitwohnsitzabgabe-VO einer Kärntner Gemeinde war nach Ansicht des VfGH mangels Berücksichtigung der besonderen Belastungen durch Zweitwohnsitze rechtswidrig.
In der Rechtsprechung des VwGh fallen die beträchtliche Anzahl von Erkenntnissen bzw. Beschlüssen bezüglich Ferienwohnungen /Zeitwohnsitzen sowie gewerbliche Beherbergung auf, wobei überwiegend den Behörden recht gegeben wird, die gegen unzulässige Ferienwohnnutzungen vorgehen. In Wien sind im Zusammenhang mit dem Abbruch von Gebäuden einige Entscheidungen des VwGH ergangen.
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