Alpine Space 2007-2013: Projekteinreichphase

Was waren die ersten Schritte zu einem Projekt?

  • Interessenten mit konkreten Projektideen wurde empfohlen sich mit dem jeweiligen National Contact Point in Verbindung zu setzen.
  • Um die Partnersuche beziehungsweise auch Kooperationen mit anderen potenziellen Projektwerbern zu ähnlichen Themen zu erleichtern, wurde auf Programmebene ein Online-Tool zur Sammlung von Projektideen zur Verfügung gestellt.
  • In jedem Fall waren die qualitativen Anforderungen, die an ein transnationales Projekt gestellt werden zu beachten (siehe auch Programminhalte)
  • Beim Aufbau des Projekts bzw. bei der Formulierung der Projektidee sollten die im Alpenraumprogramm der Periode 2000-2006 genehmigten Projekte auf mögliche Synergien durchgesehen werden.
  • Neben der Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Contact Point sollten auch die räumlich und/oder thematisch relevanten Ansprechpartner beim Bund und bei den Bundesländern kontaktiert werden, vor allem diejenigen, die auch dem Nationalen Komitee angehören.
  • Einen vollständigen Überblick über alle IIIB und IV B Projekte mit österreichischer Beteiligung bietet die NCP-Projektdatenbank.

Was und wie viel konnte gefördert werden?

  • Förderfähigkeit: Im Alpine Space Programme 2000-2006 wurden die nationalen Mittel der österreichischen Projektpartner mit Mitteln aus dem Europäischen Fond für regionale Entwicklung (EFRE) im Ausmaß von bis zu 50% kofinanziert. Im Programm 2007-2013 betrug der Anteil europäischer Fördermittel bis zu 76%, die national von den Projektpartnern aufzubringenden Gelder spielen somit eine geringere Rolle. Gefördert werden können allerdings nur mehr öffentliche Mittel, somit keine privaten Eigenmittel.
  • Mögliche Antragsteller: Entsprechend Art.2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 waren prinzipiell private, öffentliche und quasi-öffentliche Partner als Projektpartner, nicht-finanzierende Partner oder Subauftragnehmer zulässig, sofern sie allen relevanten Vorschriften auf Ebene der Europäischen Kommission und auf nationaler Ebene entsprechen (z.B. öffentliches Vergaberecht).
    Der Programmausschuss konnte die Zulässigkeit von Projektinvolvierten an die Anforderungen jedes einzelnen Calls adaptieren. Das jeweils aktuelle Applicants Manual gab Aufschluss über die spezifischen Erfordernisse.
  • Förderfähigkeitsregeln: Auf Programmebene existierten detaillierte Förderfähigkeitsregeln ("Eligibility Rules"), die bereits bei der Projekteinreichung zu beachten waren.
    Neben den Förderfähigkeitsregeln des Alpenraumprogramms existierten auch weitere Regelwerke, die Aussagen zur Förderfähigkeit von Kosten im Rahmen von Kooperationsprogrammen des Ziels Europäische Territoriale Zusammenarbeit enthielten. Eine Zusammenschau über diese Regelwerke wurde vom Bundeskanzleramt (Abt. IV/4) ein Dokument zu österreichischen Förderfähigkeitsregeln erstellt.
    Für Projektpartner aus Österreich waren sowohl sämtliche Regelungen des genannten Dokuments als auch die transnationalen Alpenraumprogrammregeln zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen musste im konkreten Detailfall die jeweils strengste Regel herangezogen werden.

Wann und unter welchen Bedingungen fanden Calls statt?

Projekte konnten im Rahmen von Calls for proposals in einem 2-stufigen Verfahren eingereicht werden. Jeder Call hatte Terms of Reference, in denen eine thematische Einschränkung erfolgen konnte, aber nicht zwingend erforderlich war. Insgesamt fanden in der Periode 2007-2013 5 Calls for proposals statt. Mehr als 50 Projekte wurden dabei genehmigt. Eine kurze Zusammenfassung der einzelnen Calls finden ist hier zu finden.

  • Projekte wurden im Regelfall im Rahmen eines 2-stufigen Projekteinreichverfahrens genehmigt (Ausnahme Call 5). Der erste Schritt bestand aus der Abgabe einer Interessenserklärung (Expression of Interest). Wurde diese nach der Bewertung durch das Gemeinsame technische Sekretariat für gut befunden, musste als zweiter Schritt der vollständige Projektantrag - unter Beratung mit dem Gemeinsamen Technischen Sekretariat und den National Contact Points - ausgearbeitet werden. Projektanträge konnten nicht immer eingereicht werden, sondern nur dann, wenn ein Call for Projects offen war.
  • Die qualitativen Anforderungen für Projekte wurden aus dem Opertationellen Programm abgeleitet. Mehr  Informationen dazu finden Sie unter Programminhalte.
  • Lead-Partner-Prinzip: Voraussetzung für eine Antragstellung war neben der Bildung einer transnationalen Projektpartnerschaft die Nominierung eines Lead Partners. Dieser koordinierte die Projektentwicklung und die Projekteinreichung bei dem transnationalen Sekretariat. Der Lead Partner trägt die organisatorische, inhaltliche und finanzielle Gesamtverantwortung für das Projekt, ist für das Projektmanagement und für das Berichtswesen zuständig. Er ist alleiniger Ansprechpartner für das transnationale Programmsekretariat und alleiniger Vertragspartner der Verwaltungsbehörde.
  • Fördervertrag (Subsidy Contract): Der Fördervertrag wird zwischen dem Lead Partner und der Verwaltungsbehörde geschlossen.Er regelt die Auszahlung der Fördermittel zum Lead Partner und legt Rechte und Pflichte zwischen dem Lead Partner und der Verwaltungsbehörde fest. Im Falle einer erfolgreichen Projektgenehmigung muss der Vertrag binnen 2 Wochen vom Lead Partner unterschrieben werden.
  • Partnerschaftsvertrag (Partnership Agreement): Das Partnerschaftsabkommen wird zwischen den Projektpartnern geschlossen.Es legt Rechte und Pflichten zwischen den Projektpartnern fest und hebt die besonderen Aufgaben des Lead Partners hervor. Es beinhaltet die von jedem Projektpartner umzusetzenden inhaltlichen Aufgaben. Die Partnerschaftsvereinbarung war bereits in der 2. Stufe der Antragstellung einzureichen, um Verzögerungen beim Projektstart zu vermeiden. Eine Mustervorlage wurde vom Programm zur Verfügung gestellt.
  • Jeder Projektpartner - also nicht nur der Lead Partner - benötigt eine Finanzprüfstelle (First Level Control Body). Dazu beachten Sie bitte die Hinweise unter Finanzprüfstelle.

Finanzprüfstelle

  • Alle Kosten, die von transnationalen Projekten zur Kofinanzierung eingereicht werden, müssen von unabhängigen Stellen geprüft werden.
  • Für die Koordinierung dieser Finanzprüfung sind die Mitgliedsstaaten zuständig. Gemäß Art. 60 lit. b in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung Nr. 1828/2006 der Kommission (landläufig als "First Level Control" bezeichnet) ist für jedes aus Strukturfondsmitteln geförderte Projekt folgendes zu überprüfen: die tatsächliche Erbringung der kofinanzierten Güter und / oder Leistungen, die Höhe der für die Kofinanzierung geltend gemachten Ausgaben sowie die Übereinstimmung der Projektumsetzung mit sonstigen relevanten nationalen und EU-rechtlichen Vorschriften.
  • Jeder Projektpartner benötigte daher eine Prüfstelle, die so genannte First Level Control (FLC) Stelle. In Österreich gab es dazu als rechtlichen Rahmen den Art. 15a Vertrag zwischen Bund und Ländern. Kurz zusammengefasst legt dieser fest, dass: Bundesstellen (Ministerien, nachgeordnete Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes sowie von Ministerien maßgeblich kofinanzierte Projektpartner) primär von Bundesstellen, Landesstellen (Ämter der Landesregierung, nachgeordnete Stellen im Zuständigkeitsbereich der Länder sowie von den Ländern maßgeblich kofinanzierte Projektpartner) primär von Landesstellen und alle übrigen Projektpartner durch die „koordinierende Prüfstelle“, d.h. durch das Bundeskanzleramt, Abteilung IV/4, geprüft werden. Im Falle von Unklarheiten bezüglich der zuständigen Prüfstelle konnte die österreichischen Projektpartner mit der koordinierenden Prüfstelle beim BKA, Abt. IV/4, in Kontakt treten.
  • Für die Finanzkontrolle konnten den Projektträgern Kosten verrechnet werden. Es wurde den Projektpartnern empfohlen, zwischen 2% und 5% der zu prüfenden Kosten im Projekt für die Finanzkontrolle zu kalkulieren.