Um die Partnersuche beziehungsweise auch Kooperationen mit anderen potenziellen Projektwerbern zu ähnlichen Themen zu erleichtern, wurde auf Programmebene ein Online-Tool zur Sammlung von Projektideen zur Verfügung gestellt.
Interessenten mit konkreten Projektideen wurde empfohlen sich mit dem jeweiligen National Contact Point in Verbindung zu setzen.
In jedem Fall waren die qualitativen Anforderungen, die an ein interregionales Projekt gestellt werden zu beachten (siehe auch Programminhalte). Nähere Informationen zu den spezifischen Anforderungen an die Projekte wurden im Rahmen der jeweiligen Calls for Project Proposals veröffentlicht.
Beim Aufbau des Projektes bzw. bei der Formulierung der Projektidee sollten die in der Periode 2000-2006 genehmigten Projekte (Interreg IIIC) auf mögliche Synergien durchgesehen werden.
Was und wie viel konnte gefördert werden?
örderfähigkeit: Im Programm INTERREG IVC betrug der Anteil europäischer Fördermittel (EFRE) bis zu 75 %. Die nationale Kofinanzierung in Höhe von 25% konnte sowohl durch öffentliche als auch durch quasi-öffentliche Mittel eingebracht werden. Förderfähig waren grundsätzlich nur Kosten, die innerhalb der Projektlaufzeit angefallen sind. Ausgaben für die Vorbereitung des Projektantrages waren nur für genehmigte Projekte und nur bis zu einem Maximalbetrag von 30.000 EUR förderfähig.
Mögliche Antragsteller: Das Programm richtete sich in erster Linie an öffentliche und quasi-öffentliche Partner, deren Mittel mit bis zu 75% förderfähig waren. Private Partner konnten zwar als Projektpartner teilnehmen, ihre Mittel wurden jedoch nicht mit EU-Mitteln kofinanziert. Aufträge waren allerdings – unter Einhaltung des Vergaberechts – möglich.
Förderfähigkeitsregeln: Auf Programmebene wurden detaillierte Förderfähigkeitsregeln (Eligibility Rules) definiert, die bereits bei der Projekteinreichung zu beachten waren. Neben den Förderfähigkeitsregeln des INTERREG IVC-Programms existierten auch weitere Regelwerke, die Aussagen zur Förderfähigkeit von Kosten im Rahmen von Kooperationsprogrammen des Ziels Europäische Territoriale Zusammenarbeit enthielten. Als Zusammenschau über diese Regelwerke wurde vom Bundeskanzleramt (Abt. IV/4) ein Dokument zu österreichischen Förderfähigkeitsregeln erstellt. Für Projektpartner aus Österreich waren sowohl sämtliche Regelungen des genannten Dokuments als auch die INTERREG IVC-Programmregeln zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen musste im konkreten Anlassfall die jeweils strengste Regel herangezogen werden.
Wann und unter welchen Bedingungen finden Calls statt?
Projekte konnten im Rahmen von Calls for Proposals eingereicht werden. F
Die qualitativen Anforderungen für Projekte wurden aus dem Operationellen Programm abgeleitet. Mehr Informationen dazu finden Sie unter Programminhalte.
Lead-Partner-Prinzip: Voraussetzung für eine Antragstellung war neben der Bildung einer interregionalen Projektpartnerschaft die Nominierung eines Lead Partners. Dieser koordinierte die Projektentwicklung und die Projekteinreichung bei dem transnationalen Sekretariat. Der Lead Partner trug die organisatorische, inhaltliche und finanzielle Gesamtverantwortung für das Projekt, war für das Projektmanagement und für das Berichtswesen zuständig. Er war alleiniger Ansprechpartner für das transnationale Programmsekretariat und alleiniger Vertragspartner der Verwaltungsbehörde.
Fördervertrag (Subsidy Contract): Der Fördervertrag wurde zwischen dem Lead Partner und der Verwaltungsbehörde abgeschlossen. Er regelte die Auszahlung der Fördermittel an den Lead Partner und legte Rechte und Pflichte zwischen dem Lead Partner und dem Programm/der Verwaltungsbehörde fest. Im Falle einer erfolgreichen Projektgenehmigung musste der Vertrag innerhalb einer festgelegten Frist vom Lead Partner unterschrieben werden.
Partnerschaftsvertrag (Partnership Agreement): Das Partnerschaftsabkommen wurde zwischen dem Lead Partner und den Projektpartnern geschlossen. Es legte Rechte und Pflichten zwischen den Projektpartnern fest und hob die besonderen Aufgaben des Lead Partners hervor. Es beinhaltete die von jedem Projektpartner umzusetzenden inhaltlichen Aufgaben. Eine Mustervorlage wurde vom Programm zur Verfügung gestellt.
Jeder Projektpartner - also nicht nur der Lead Partner - benötigte eine Finanzprüfstelle (First Level Control Body). Dazu beachten Sie bitte die Hinweise unter Finanzprüfstelle.
Finanzprüfstelle
Alle Kosten, die von transnationalen Projekten zur Kofinanzierung eingereicht wurden, mussten von unabhängigen Stellen geprüft werden.
Für die Koordinierung dieser Finanzprüfung sind die Mitgliedsstaaten zuständig. Gemäß Art. 60 lit. b in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung Nr. 1828/2006 der Kommission (landläufig als "First Level Control" bezeichnet) ist für jedes aus Strukturfondsmitteln geförderte Projekt folgendes zu überprüfen: die tatsächliche Erbringung der kofinanzierten Güter und / oder Leistungen, die Höhe der für die Kofinanzierung geltend gemachten Ausgaben sowie die Übereinstimmung der Projektumsetzung mit sonstigen relevanten nationalen und EU-rechtlichen Vorschriften.
Jeder Projektpartner benötigte daher eine Prüfstelle, die so genannte First Level Control (FLC) Stelle. In Österreich gab es dazu als rechtlichen Rahmen den Art. 15a Vertrag zwischen Bund und Ländern. Kurz zusammengefasst legt dieser fest, dass: Bundesstellen (Ministerien, nachgeordnete Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes sowie von Ministerien maßgeblich kofinanzierte Projektpartner) primär von Bundesstellen, Landesstellen (Ämter der Landesregierung, nachgeordnete Stellen im Zuständigkeitsbereich der Länder sowie von den Ländern maßgeblich kofinanzierte Projektpartner) primär von Landesstellen und alle übrigen Projektpartner durch die „koordinierende Prüfstelle“, d.h. durch das Bundeskanzleramt, Abteilung IV/4, geprüft werden. Im Falle von Unklarheiten bezüglich der zuständigen Prüfstelle konnten die österreichischen Projektpartner mit der koordinierenden Prüfstelle beim BKA, Abt. IV/4, in Kontakt treten.
Für die Finanzkontrolle konnten den Projektträgern Kosten verrechnet werden. Den Projektpartnern wurde empfohlen, zwischen 2% und 5% der zu prüfenden Kosten im Projekt für die Finanzkontrolle zu kalkulieren.