Finanzprüfstelle

Alle Kosten, die von INTERREG IV C Projekten zur Kofinanzierung eingereicht werden, müssen von unabhängigen Stellen geprüft werden. Für die Koordinierung dieser Finanzprüfung sind die Mitgliedsstaaten zuständig.

Gemäß Art. 60 lit. b in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung Nr. 1828/2006 der Kommission  (landläufig als "First Level Control" bezeichnet) ist für jedes aus Strukturfondsmitteln geförderte Projekt folgendes zu überprüfen:

  1. die tatsächliche Erbringung der kofinanzierten Güter und / oder Leistungen
  2. die Höhe der für die Kofinanzierung geltend gemachten Ausgaben
  3. die Übereinstimmung der Projektumsetzung mit sonstigen relevanten nationalen und EU-rechtlichen Vorschriften

Jeder Projektpartner benötigt daher eine Prüfstelle, die so genannte First Level Control (FLC) Stelle. In Österreich gibt es dazu als rechtlichen Rahmen den <link>Art. 15a Vertrag zwischen Bund und Ländern. Kurz zusammengefasst legt dieser fest, dass:

  • Bundesstellen (Ministerien, nachgeordnete Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes sowie von Ministerien maßgeblich kofinanzierte Projektpartner) primär von Bundesstellen,
  • Landesstellen (Ämter der Landesregierung, nachgeordnete Stellen im Zuständigkeitsbereich der Länder sowie von den Ländern maßgeblich kofinanzierte Projektpartner)  primär von Landesstellen und
  • alle übrigen Projektpartner durch die „koordinierende Prüfstelle“, d.h. durch das  Bundeskanzleramt, Abteilung IV/4, geprüft werden.

Im Falle von Unklarheiten bezüglich der zuständigen Prüfstelle können die österreichischen Projektpartner mit der koordinierenden Prüfstelle beim BKA, Abt. IV/4, Frau Luise Fasching (Tel. 01-53115-2915, Email: <link>luise.fasching@bka.gv.at ) in Kontakt treten.

Da für die Finanzkontrolle den Projektträgern Kosten verrechnet werden können, wird den Projektpartnern empfohlen, zwischen 2% und 5% der zu prüfenden Kosten im Projekt für die Finanzkontrolle zu kalkulieren.

Alle österreichischen Projektpartner, die einen Projektantrag gestellt haben und durch den transnationalen Begleitausschuss genehmigt werden, werden rechtzeitig über das endgültige System bzw. über etwaige Erfordernisse und die zuständige Prüfstelle - rechtzeitig vor der ersten Abrechnung – informiert. 

Siehe auch <link>Zertifizierung von Kosten
Siehe auch <link>Projektumsetzung

Siehe auch "Checkliste zur Bestimmung der Prüfzuständigkeit für österreichische Projektpartner" im <link>Downloadbereich.

Fleischmarkt 1
A-1010 Wien
Tel.: +43 1 5353444
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