Alle Kosten, die von INTERREG IV C Projekten zur Kofinanzierung eingereicht werden, müssen von unabhängigen Stellen geprüft werden. Für die Koordinierung dieser Finanzprüfung sind die Mitgliedsstaaten zuständig.
Gemäß Art. 60 lit. b in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung Nr. 1828/2006 der Kommission (landläufig als "First Level Control" bezeichnet) ist für jedes aus Strukturfondsmitteln geförderte Projekt folgendes zu überprüfen:
Jeder Projektpartner benötigt daher eine Prüfstelle, die so genannte First Level Control (FLC) Stelle. In Österreich gibt es dazu als rechtlichen Rahmen den Art. 15a Vertrag zwischen Bund und Ländern. Kurz zusammengefasst legt dieser fest, dass:
Im Falle von Unklarheiten bezüglich der zuständigen Prüfstelle können die österreichischen Projektpartner mit der koordinierenden Prüfstelle beim BKA, Abt. IV/4, Frau Luise Fasching (Tel. 01-53115-2915, Email: luise.fasching[at]bka.gv.at ) in Kontakt treten.
Da für die Finanzkontrolle den Projektträgern Kosten verrechnet werden können, wird den Projektpartnern empfohlen, zwischen 2% und 5% der zu prüfenden Kosten im Projekt für die Finanzkontrolle zu kalkulieren.
Alle österreichischen Projektpartner, die einen Projektantrag gestellt haben und durch den transnationalen Begleitausschuss genehmigt werden, werden rechtzeitig über das endgültige System bzw. über etwaige Erfordernisse und die zuständige Prüfstelle - rechtzeitig vor der ersten Abrechnung – informiert.
Siehe auch Zertifizierung von Kosten
Siehe auch Projektumsetzung
Siehe auch "Checkliste zur Bestimmung der Prüfzuständigkeit für österreichische Projektpartner" im Downloadbereich.