CENTRAL EUROPE 2007-2013: Projekteinreichphase

Was sind die ersten Schritte zu einem Projekt?

  • Interessenten mit konkreten Projektideen wurde empfohlen sich mit dem jeweiligen National Contact Point in Verbindung zu setzen.
  • Um die Partnersuche beziehungsweise auch Kooperationen mit anderen potenziellen Projektwerbern zu ähnlichen Themen zu erleichtern, wurde auf Programmebene ein Online-Tool zur Sammlung von Projektideen zur Verfügung gestellt.
  • In jedem Fall waren die qualitativen Anforderungen, die an ein transnationales Projekt gestellt werden zu beachten (siehe auch Programminhalte)
  • Beim Aufbau des Projektes bzw. bei der Formulierung der Projektidee sollten die in der Periode 2000-2006 genehmigten Projekte (CADSES, Alpenraum) auf mögliche Synergien durchgesehen werden.
  • Neben der Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Contact Point sollten auch die räumlich und/oder thematisch relevanten Ansprechpartner beim Bund und bei den Bundesländern kontaktiert werden, vor allem diejenigen, die auch dem Nationalen Komitee angehören.
  • Einen vollständigen Überblick über alle INTERREG III B-Projekte der Periode 2000-2006 und ETZ-Projekte 2007-2013 mit österreichischer Beteiligung bietet die NCP-Projektdatenbank.

Was und wie viel konnte gefördert werden?

  • Förderfähigkeit: Im Vorläuferprogramm CADSES in der Periode 2000-2006 wurden die nationalen Mittel der österreichischen Projektpartner mit Mitteln aus dem Europäischen Fond für regionale Entwicklung (EFRE) im Ausmaß von bis zu 50% kofinanziert. Im Programm CENTRAL EUROPE 2007-2013 betrug der Anteil europäischer Fördermittel bis zu 75 %, die national von den Projektpartnern aufzubringenden Gelder spielten somit eine geringere Rolle. Als nationale Kofinanzierung konnten sowohl öffentliche Mittel, wie auch private Eigenmittel eingebracht werden.
  • Mögliche Antragsteller: Entsprechend Art.2 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 waren prinzipiell private, öffentliche und quasi-öffentliche Partner als Projektpartner, nicht-finanzierende Partner oder Subauftragnehmer zulässig, sofern sie allen relevanten Vorschriften auf Ebene der Europäischen Kommission und auf nationaler Ebene entsprachen (z.B. öffentliches Vergaberecht).
    Der Programmausschuss konnte die Zulässigkeit von Projektinvolvierten an die Anforderungen jedes einzelnen Calls adaptieren. Das jeweils aktuelle Applicants Manual gab Aufschluss über die spezifischen Erfordernisse.
  • Förderfähigkeitsregeln: Auf Programmebene wurden detaillierte Förderfähigkeitsregeln (Eligibility Rules, enthalten in den Control and Audit Guidelines) definiert, die bereits bei der Projekteinreichung zu beachten waren.
    Neben den Förderfähigkeitsregeln des CENTRAL EUROPE Programms existierten auch weitere Regelwerke, die Aussagen zur Förderfähigkeit von Kosten im Rahmen von Kooperationsprogrammen des Ziels Europäische Territoriale Zusammenarbeit enthielten. Als Zusammenschau über diese Regelwerke wurde vom Bundeskanzleramt (Abt. IV/4) ein Dokument zu österreichischen Förderfähigkeitsregeln erstellt.
    Für Projektpartner aus Österreich waren sowohl sämtliche Regelungen des genannten Dokuments als auch die transnationalen Programmregeln zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen musste im konkreten Detailfall die jeweils strengste Regel herangezogen werden.

Wann und unter welchen Bedingungen fanden Calls statt?

Projekte konnten im Rahmen von Calls for Proposals in einem 1-stufigen Verfahren eingereicht werden. Für jeden Call wurden die jeweiligen Bedingungen in einem Application Manual festgelegt. In der Periode 2007-2013 fanden insgesamt 4 Calls for Proposals statt (inkl. strategischer Call). Mehr als 120 Projekte wurden dabei genehmigt.

  • Projekte wurden im Regelfall im Rahmen eines 1-stufigen Projekteinreichverfahrens genehmigt (Ausnahme strategischer Call). Der erste Schritt bestand aus der Abgabe eines vollständigen Projektantrags, ausgearbeitet unter Beratung mit dem Gemeinsamen Technischen Sekretariat und den National Contact Points. Projektanträge konnten nicht immer eingereicht werden, sondern nur dann, wenn ein Call for Proposals offen war.
  • Die qualitativen Anforderungen für Projekte wurden aus dem Opertationellen Programm abgeleitet. Mehr Informationen dazu finden Sie unter Programminhalte.
  • Lead-Partner-Prinzip: Voraussetzung für eine Antragstellung war neben der Bildung einer transnationalen Projektpartnerschaft die Nominierung eines Lead Partners. Dieser koordinierte die Projektentwicklung und die Projekteinreichung bei dem transnationalen Sekretariat. Der Lead Partner trug die organisatorische, inhaltliche und finanzielle Gesamtverantwortung für das Projekt, war für das Projektmanagement und für das Berichtswesen zuständig. Er war alleiniger Ansprechpartner für das transnationale Programmsekretariat und alleiniger Vertragspartner der Verwaltungsbehörde.
  • Fördervertrag (Subsidy Contract): Der Fördervertrag wurde zwischen dem Lead Partner und der Verwaltungsbehörde abgeschlossen. Er regelte die Auszahlung der Fördermittel an den Lead Partner und legte Rechte und Pflichte zwischen dem Lead Partner und dem Programm/der Verwaltungsbehörde fest. Im Falle einer erfolgreichen Projektgenehmigung musste der Vertrag innerhalb einer festgelegten Frist vom Lead Partner unterschrieben werden.
  • Partnerschaftsvertrag (Partnership Agreement): Das Partnerschaftsabkommen wurde zwischen dem Lead Partner und den Projektpartnern geschlossen. Es legte Rechte und Pflichten zwischen den Projektpartnern fest und hob die besonderen Aufgaben des Lead Partners hervor. Es beinhaltete die von jedem Projektpartner umzusetzenden inhaltlichen Aufgaben. Eine Mustervorlage wurde vom Programm zur Verfügung gestellt.
  • Jeder Projektpartner - also nicht nur der Lead Partner - benötigte eine Finanzprüfstelle (First Level Control Body). Dazu beachten Sie bitte die Hinweise unter Finanzprüfstelle.

Finanzprüfstelle

  • Alle Kosten, die von transnationalen Projekten zur Kofinanzierung eingereicht wurden, mussten von unabhängigen Stellen geprüft werden.
  • Für die Koordinierung dieser Finanzprüfung sind die Mitgliedsstaaten zuständig. Gemäß Art. 60 lit. b in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung Nr. 1828/2006 der Kommission (landläufig als "First Level Control" bezeichnet) ist für jedes aus Strukturfondsmitteln geförderte Projekt folgendes zu überprüfen: die tatsächliche Erbringung der kofinanzierten Güter und / oder Leistungen, die Höhe der für die Kofinanzierung geltend gemachten Ausgaben sowie die Übereinstimmung der Projektumsetzung mit sonstigen relevanten nationalen und EU-rechtlichen Vorschriften.
  • Jeder Projektpartner benötigte daher eine Prüfstelle, die so genannte First Level Control (FLC) Stelle. In Österreich gab es dazu als rechtlichen Rahmen den Art. 15a Vertrag zwischen Bund und Ländern. Kurz zusammengefasst legt dieser fest, dass: Bundesstellen (Ministerien, nachgeordnete Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes sowie von Ministerien maßgeblich kofinanzierte Projektpartner) primär von Bundesstellen, Landesstellen (Ämter der Landesregierung, nachgeordnete Stellen im Zuständigkeitsbereich der Länder sowie von den Ländern maßgeblich kofinanzierte Projektpartner) primär von Landesstellen und alle übrigen Projektpartner durch die „koordinierende Prüfstelle“, d.h. durch das Bundeskanzleramt, Abteilung IV/4, geprüft werden. Im Falle von Unklarheiten bezüglich der zuständigen Prüfstelle konnten die österreichischen Projektpartner mit der koordinierenden Prüfstelle beim BKA, Abt. IV/4, in Kontakt treten.
  • Für die Finanzkontrolle konnten den Projektträgern Kosten verrechnet werden. Den Projektpartnern wurde empfohlen, zwischen 2% und 5% der zu prüfenden Kosten im Projekt für die Finanzkontrolle zu kalkulieren.

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